Menü
Stadt Rain

Glücksspiel; Durchführung der Aufsicht

Der Glücksspielstaatsvertrag verfolgt unter anderem folgende Ziele: Vorbeugung und Bekämpfung der Spielsucht, Verhinderung der Entstehung eines Glücksspiel-Schwarzmarktes, Lenkung des Spieltriebes in geordnete und überwachte Bahnen, Jugend- und Spielerschutz, Betrugsprävention, außerdem Schutz der Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten.

Um diese Ziele besser verwirklichen zu können, verbietet der Staatsvertrag die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel ohne Erlaubnis.

Auch die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen und im Internet ist grundsätzlich verboten; auf Antrag können allerdings Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

Die Glücksspielaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Erfüllung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag zusammenhängenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass die Veranstaltung oder Vermittlung unerlaubten Glücksspiels und die Werbung dafür unterbleiben. Dazu können sie im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall treffen.

Zuständige Behörden

Zuständige Glücksspielaufsichtsbehörden in Bayern sind die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration als Sicherheitsbehörden.

Die Regierung von Mittelfranken ist bayernweit zuständig im Hinblick auf Telemedien, sie überwacht insbesondere das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im Internet.

Ansprechpartner

Karl Rehm

Siehe auch

Anmeldepflichten Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

Kleine Lotterien, Ausspielungen und Tombolas; Beantragung einer Erlaubnis oder Anzeige allgemein erlaubter Veranstaltungen

<p>Für das Veranstalten sog. kleiner Lotterien und Ausspielungen bzw. Tombolas ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich. Allgemein erlaubte Veranstaltungen sind lediglich anzuzeigen.</p>
Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit; Beantragung einer Erlaubnis zum Aufstellen

Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.