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Stadt Rain

Leichenpass; Beantragung der Ausstellung

Der Leichenpass wird von der Gemeinde ausgestellt, in deren Gebiet die Beförderung beginnt. Der Leichenpass kann nur ausgestellt werden, wenn die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind.

Vorgelegt werden müssen die Todesbescheinigung, bei Verdacht eines nicht natürlichen Todes die Bestattungsgenehmigung nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung und bei Überführung zum Zweck der Feuerbestattung außerdem eine Bestätigung der zuständigen Polizeidienststelle, dass ihr keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind. Bei Überführungen ins Ausland muss das Standesamt auf der Todesbescheinigung die Beurkundung des Sterbefalls oder die Zurückstellung der Beurkundung vermerkt haben.

Die Gebühren beziehungsweise Kosten für die Ausstellung eines Leichenpasses sind je nach Gemeinde unterschiedlich.

Ansprechpartner

Karl Rehm

Siehe auch

Allgemeines Bestattung

Bestattungsrecht; Behördliche Überwachung

<p>Die Gemeinden und Landratsämter haben dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des bayerischen Bestattungsrechts eingehalten werden. Sie können die hierzu im Einzelfall erforderlichen Anordnungen treffen.</p>
Allgemeines Bestattung

Grabmal; Beantragung einer Genehmigung

Gemeinden können in ihren Friedhofssatzungen eine Genehmigungspflicht für Grabmale vorsehen.
Allgemeines Bestattung

Grabplatz; Beantragung eines Nutzungsrechts

Bei der Vergabe einer Grabstelle auf einem gemeindlichen Friedhof räumt die Gemeinde dem Bürger ein befristetes, gebührenpflichtiges Nutzungsrecht ein.
Bestattung Überführung

Leichenüberführung; Beantragung der Beförderung in einem anderen Fahrzeug

<p>Mit der Überführung einer Leiche können Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragen. Solche Unternehmen verfügen über die hierfür geeigneten Fahrzeuge.</p>