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Stadt Rain

Rentenversicherung; Informationen

Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung. Sie umfasst als Pflichtversicherung (für Selbstständige teils auf Antrag) oder als Freiwillige Versicherung nahezu alle Erwerbstätigen. Wegen der Rentenversicherung für Landwirte siehe Alterssicherung der Landwirte, für Handwerker Handwerkerversicherung, für in knappschaftlichen Betrieben Beschäftigte Knappschaftsversicherung, für bestimmte behinderte Menschen Behinderte Menschen, soziale Sicherung für

Die Rentenversicherung wird durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie durch Bundeszuschüsse finanziert.

Im Wesentlichen sind versichert:

Bei geringfügiger Beschäftigung ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Für bestimmte Personengruppen kann Versicherungsfreiheit gegeben sein. Wer nicht pflichtversichert ist, kann sich für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillig versichern Freiwillige Versicherung.

Im Wesentlichen werden folgende Leistungen gewährt: Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (Kuren, Behindertensport, Berufsförderung) einschließlich wirtschaftlicher Hilfen (z. B. Übergangsgeld, Reise- und Transportkosten, Haushaltshilfe), Renten an Versicherte und an Hinterbliebene (Rentenberechnung), Rentenabfindung (Abfindung) und Beitragserstattungen, Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner (Rentnerkrankenversicherung)

§ 23 Absatz 1 Sozialgesetzbuch I; Sozialgesetzbuch VI; § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz

Gesetzliche Rentenversicherungsträger (für Auskunft, Beratung, Entgegennahme von Anträgen und Gewährung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen); Versicherungsämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten; Gemeindeverwaltungen; Versichertenberater (für Auskunft, Beratung und Entgegennahme von Anträgen)

www.deutsche-rentenversicherung.de

Ansprechpartner

Karl Rehm

Siehe auch

Finanzielle und sonstige Hilfen

Soziale Angelegenheiten; Auskunft

Kostenlose Auskünfte erteilen die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sowie in Bayern, als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises, auch die Landratsämter und kreisfreien Städte. Die Auskunft erstreckt sich auf die Benennung der zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftssuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftstelle imstande ist. Die Versicherungsämter erteilen Auskunft in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung. § 15 Sozialgesetzbuch I, § 93 Sozialgesetzbuch IV In Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung bieten die Rentenversicherungsträger, ihre Auskunfts- und Beratungsstellen, ihre Versichertenberater sowie die Versicherungsämter der Kreise und kreisfreien Städte und die Gemeindeverwaltungen kostenlos Auskunft und individuelle Beratung an. Für Personen, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten bzw. beantragt haben, besteht gegenüber der Pflegekasse bzw. dem Versicherungsunternehmen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater. Die Pflegekassen sollen unverzüglich nach Antragstellung einen Ansprechpartner benennen und einen konkreten Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen, der es ermöglicht, innerhalb von zwei Wochen die Beratung in einer unabhängigen Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen. Auf Wunsch erfolgt die Pflegeberatung unter Einbeziehung von Dritten, insbesondere Angehörigen und Lebenspartnern, und in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der der Anspruchsberechtigte lebt. § 7a, 7b Sozialgesetzbuch XI In Fragen der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge geben die Träger der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge (Sozialhilfeverwaltungen und Kriegsopferfürsorgestellen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, Bezirke, Zentrum Bayern Familie und Soziales) Rat und Auskunft. Sie beraten auch in sonstigen sozialen Angelegenheiten, sofern das nicht durch andere Stellen (so in erster Linie Verbände der freien Wohlfahrtspflege) geschieht.

§§ 8, 11 Sozialgesetzbuch XII, § 25b Absatz 3 Bundesversorgungsgesetz In Fragen der Kinder- und Jugendhilfe stehen die Jugendämter in den kreisfreien Städten und Landkreisen zur Verfügung. Auskünfte und Beratung bei Schwangerschaftsproblemen siehe unter Schwangerschaft, Hilfen bei. Weitere Auskünfte zu Unterstützungsleistungen für Familien siehe auch unter Familien, Hilfen für. In allen übrigen sozialen Angelegenheiten geben auch die für Leistungsgewährung jeweils zuständigen Stellen Auskunft. Staatsbürger mit geringem Einkommen können in Rechtsangelegenheiten des täglichen Lebens eine unentgeltliche oder nahezu kostenlose Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt oder beim zuständigen Amtsgericht erhalten Beratungshilfe. Ferner steht das Zentrum Bayern Familie und Soziales für Fragen zu folgenden Leistungen zur Verfügung: ElterngeldBayerisches BetreuungsgeldBayerisches FamiliengeldFamilienerholung in Familienferienstätten Auskünfte und Beratung bei AIDS siehe AIDS
Kranken- und Pflegeversicherung Pflegeversicherung Sozialabgaben Unionsbürger in Deutschland

Sozialversicherung; Informationen

Im Rahmen des Sozialgesetzbuches hat jeder ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung. In dieser werden ca. 90 % der Bundesbürger kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder aufgrund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung Freiwillige Versicherung die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Mutterschaft Schwangerschaft und Mutterschaft, Leistungen bei, Mutterschutz, Minderung der Erwerbsfähigkeit Renten und Alter Altersrenten gewährt. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen eines Versicherten Hinterbliebene, Hilfen für, Rentnerkrankenversicherung sowie für ausländische Arbeitnehmer und deren im Heimatland verbliebene Familienangehörigen aufgrund von Verordnungen der Europäischen Union sowie Sozialversicherungsabkommen. Siehe auch Selbstständige, soziale Sicherung für § 4 Sozialgesetzbuch I Träger der Sozialversicherung sind in der gesetzlichen Krankenversicherung die (Allgemeinen) Ortskrankenkassen, die Betriebskrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen;in der sozialen Pflegeversicherung die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen (bei jeder Krankenkasse ist eine Pflegekasse eingerichtet);in der gesetzlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (z. B. Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, Deutsche Rentenversicherung Schwaben) und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau;in der gesetzlichen Unfallversicherung die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Unfallkassen der Länder und der Gemeinden, die Feuerwehr-Unfallkassen, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich sowie die Unfallkasse Bund und Bahn;in der Arbeitslosenversicherung die Bundesagentur für Arbeit mit der Hauptstelle in Nürnberg, den Regionaldirektionen und den Agenturen für Arbeit. Die genannten Träger sind selbstständige öffentlich-rechtliche Körperschaften, die sich selbst verwalten und über die der Staat nur eine begrenzte Rechtsaufsicht ausübt. Durch die Selbstverwaltung wirken Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Willensbildung des Versicherungsträgers und beim Vollzug seiner Aufgaben mit. Sozialgesetzbuch III, Sozialgesetzbuch V, Sozialgesetzbuch VI, Sozialgesetzbuch VII, das Sozialgesetzbuch XI, Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989), Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), Künstlersozialversicherungsgesetz Sozialversicherungsträger