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Stadt Rain

Wasserversorgung; Zahlung von Wasserbeiträgen

Die örtlichen Beitrags- und Gebührensatzungen zur Wasserabgabesatzung (BGS / WAS) sehen vor, dass Grundstückseigentümer, die die Möglichkeit haben, ihr Grundstück an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen, in der Regel (einmalige) Herstellungsbeiträge leisten müssen. Sie beteiligen sich damit nach dem Solidarprinzip (jeder Eigentümer im Einrichtungsgebiet wird herangezogen) an der Finanzierung dieser Einrichtung.

Die Höhe des Beitrages orientiert sich oft an der Größe der Grundstücks- und Geschossflächen; pro m2 solcher Flächen ist ein bestimmter, in der BGS/WAS festgelegter Beitragssatz zu zahlen. Verbreitet ist aber auch eine Beitragsbemessung anhand der Grundstücksfläche und der für das Grundstück nach Baurecht zulässigen Geschossfläche. Der Beitragssatz errechnet sich meist aus einer sog. Globalkalkulation. In ihr werden alle entstehenden Kosten zusammengefasst und rechnerisch auf die Gesamtheit der vorhandenen und zu erwartenden Grundstücks- und Geschossflächen umgelegt.

Im Zuge der Herstellung einer solchen öffentlichen Anlage besteht für die Gemeinden auch die Möglichkeit, schon vor deren Fertigstellung von den Grundstückseigentümern sog. Vorauszahlungen zu verlangen, z. B. um die für die Baumaßnahmen erforderliche gemeindliche Kreditaufnahme zu verringern. Vorauszahlungen werden nach Baufertigstellung mit der Schlussabrechnung (endgültiger Herstellungsbeitrag) verrechnet.

Anzumerken ist ebenfalls, dass eine Gemeinde auch nach der erstmaligen Herstellung einer Einrichtung sog. Verbesserungsbeiträge erheben kann, wenn sie etwa die schon seit langem bestehende Einrichtung modernisiert oder ertüchtigt hat.

Bitte wenden Sie sich für nähere Informationen zu den konkreten Regelungen vor Ort an Ihre Gemeindeverwaltung.

Ansprechpartner

Karl Rehm

Siehe auch

Bauplanung Erschließung und Infrastruktur Ver- und Entsorgung

Wasserversorgung; Beantragung einer Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

<p> Der Anschluss- und Benutzungszwang für eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung gewährleistet eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser. </p>
Bauplanung Erschließung und Infrastruktur Ver- und Entsorgung

Wasserversorgung; Beantragung eines Gartenanschlusses

Das durch die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung bereitgestellte Wasser können Sie auch zur Gartenbewässerung nutzen.
Bauplanung Erschließung und Infrastruktur Ver- und Entsorgung

Wasserversorgung; Beantragung eines Grundstücksanschlusses

Der Grundstücksanschluss (Wasser) dient dem Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung.
Erschließung und Infrastruktur Ver- und Entsorgung

Wasserversorgung; Sicherstellung

Die öffentliche Versorgung der Haushalte mit Trinkwasser erfolgt durch die Kommunen oder Zweckverbände (Wasserversorgungsunternehmen).
Bauplanung Erschließung und Infrastruktur Ver- und Entsorgung

Wasserversorgung; Zahlung der Wassergebühren

Über (laufende) Wassergebühren bezahlen Sie für die Wassermenge, die Sie der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung entnehmen.