Errichtung eines Bischofsrates
Errichtung eines Bischofsrates
Fundstelle: ABl. 1984 S. 279f.
Zur besseren Förderung der pastoralen Tätigkeit kann der Bischof nach CIC c. 473 § 4 einen Bischofsrat bilden, dem der Generalvikar und die Bischofsvikare angehören. Im Interesse der Förderung der Zusammenarbeit in der Bistumsleitung setze ich daher mit Wirkungvom 1. September 1984 einen Bischofsrat ein, dem die im CIC c. 473 § 4 genannten Personen angehören. Der Bischofsrat tritt auf Weisung des Bischofs zur Konsultation zusammen. Augsburg, am Fest des hl. Ulrich, dem 4. Juli 1984; Dr. Josef Stimpfle, Bischof von Augsburg
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