Menü

Residenzpflicht von Auslandsreisen und Abwesenheiten

Residenzpflicht bzw. Anzeigeplicht von Auslandsreisen und Abwesenheiten

Fundstelle: ABl. 1989 S. 209f.
Unter Bezug auf ABI. 1985 S. 27 und 141 wird zur Kenntnis gebracht, dass Pfarrer, Pfarradministratoren und Kapläne ihre Pfarrei nicht ohne geregelte Vertretung verlassen dürfen.

  1. Bei Abwesenheiten bis zu einer Woche ist der Dekan zu verständigen.
  2. Abwesenheiten über eine Woche sind schriftliche dem Generalvikar mitzuteilen.
  3. Reisen in das außereuropäische Ausland sind in jedem Fall schriftlich dem Generalvikar anzuzeigen.
  4. Es ist darauf zu achten, daß Häufigkeit und Dauer der Abwesenheit außerhalb der zugestandenen Ferienzeit auf ein Mindestmaß begrenzt werden.
  5. Auf die Residenzpflicht nach c. 533 § 1 CIC wird hingewiesen.