Residenzpflicht von Auslandsreisen und Abwesenheiten
Residenzpflicht bzw. Anzeigeplicht von Auslandsreisen und Abwesenheiten
Fundstelle: ABl. 1989 S. 209f.
Unter Bezug auf ABI. 1985 S. 27 und 141 wird zur Kenntnis gebracht, dass Pfarrer, Pfarradministratoren und Kapläne ihre Pfarrei nicht ohne geregelte Vertretung verlassen dürfen.
- Bei Abwesenheiten bis zu einer Woche ist der Dekan zu verständigen.
- Abwesenheiten über eine Woche sind schriftliche dem Generalvikar mitzuteilen.
- Reisen in das außereuropäische Ausland sind in jedem Fall schriftlich dem Generalvikar anzuzeigen.
- Es ist darauf zu achten, daß Häufigkeit und Dauer der Abwesenheit außerhalb der zugestandenen Ferienzeit auf ein Mindestmaß begrenzt werden.
- Auf die Residenzpflicht nach c. 533 § 1 CIC wird hingewiesen.
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Residenzpflicht und Pfarramt Regelungen und Ausnahmen im Kirchenrecht