Residenzpflicht und Pfarramt Regelungen und Ausnahmen im Kirchenrecht
Die Residenzpflicht umfasst sowohl den örtlichen wie auch den zeitlichen Aspekt, um die pfarrliche Hirtensorge persönlich auszuüben (vgl. c. 533 § 2 CIC; c. 292 § 2 CCEO). Für die Dauer der Abwesenheit des Pfarrers ist die priesterliche Seelsorge in der Pfarre durch eine Regelung des Diözesanbischofs sicherzustellen (vgl. c. 533 § 3 CIC, c. 292 § 2 CCEO), wobei die gesetzlichen Vertretungsnormen Berücksichtigung finden sollen (vgl. cc. 548 § 2, 549 CIC). Zu unterscheiden sind davon jedoch gesundheitlich bedingte Krankenhaus- und Kuraufenthalte, die als Behinderung des Pfarramtes zu qualifizieren sind und die Bestellung eines Pfarradministrators (vgl. c. 539 CIC) bzw. interimistischen Leiters (vgl. c. 541 § 1 CIC) erfordern.
Siehe auch
Residenzpflicht von Auslandsreisen und Abwesenheiten
Unter Bezug auf ABI. 1985 S. 27 und 141 wird zur Kenntnis gebracht, dass Pfarrer, Pfarradministratoren und Kapläne ihre Pfarrei nicht ohne geregelte Vertretung verlassen dürfen. Bei Abwesenheiten bis zu einer Woche ist der Dekan zu verständigen. Abwesenheiten über eine Woche sind schriftliche dem Generalvikar mitzuteilen. Reisen in das außereuropäische Ausland sind in jedem Fall schriftlich dem Generalvikar anzuzeigen. Es ist darauf zu achten, daß Häufigkeit und Dauer der Abwesenheit außerhalb der zugestandenen Ferienzeit auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Auf die Residenzpflicht nach c. 533 § 1 CIC wird hingewiesen.